VAT in Europe

Mehrwertsteuer bei internationalen Geschäften

Die Eu- Mwst- Richtlinie 2006/112/EC setzt einen verbindlichen Rahmen für die nationalen Gesetze. Unterschiede bestehen durch nationale Unterschiede bei der Auslegung und Umsetzung, nationale Regelungsspielräume und unterschiedliche Mwst- Sätze.

Die nachfolgende Darstellung erfolgt in Stichworten, es wird empfohlen, geplante Transaktionen mit dem Steuerberater zu besprechen.

Die Mehrwertsteuer wird vom Endverbraucher bezahlt und komplett über die Unternehmen an den Staat weiter geleitet. Unternehmer empfangen die Umsatzsteuer, ziehen die Vorsteuer ab und liefern den Rest an die Steuerverwaltung.

Um zu vermeiden, dass ein Lieferant die Mehrwertsteuer nicht abführt, wenn er aus dem Ausland liefert, muss der letzte Abnehmer im Inland an seiner Stelle die Umsatzsteuer deklarieren und abführen (Einfuhr- Umsatzsteuer oder Reverse Charge System bei Dienstleistungen)

Eine steuerfreie Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland darf nur an Unternehmer erfolgen. Ein Unternehmer in der EU gilt als solcher, wenn er eine UID Nummer hat. andere Staaten können auch eine andere Unternehmerbescheinigung vorilegen.
Handelt es sich um ein nationales Geschäft in einem anderen Staat, benötigt ein Unternehmen eine nationale Mwst- Nummer in diesem Staat.

Grundsätzliche Regelungen- örtliche Zuständigkeit

die örtliche Zuständigkeit regelt, wo die Abrechnung und Besteuerung der Mehrwertsteuer erfolgt, aber auch das Rechtssystem, nach dem besteuert wird.

Lieferungen (Waren): die Bewegung der Ware entscheidet, welche Form der Mehrwertsteuer anwendbar ist (grenzüberschreitende oder lokale Lieferung), nicht der Ort des Rechnungsausstellers oder der Ort des Rechnungsempfängers
Ware bleibt physisch im Land: nationale Lieferung (nationale Mwst- Nummer, auch wenn die Rechnung ins Ausland geht)
Grenzüberschreitende Lieferung an Unternehmer in Länder ausserhalb der EU: Verrechnung ohne Mwst.
Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU:
Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Unternehmer (UID- Nummer),
Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Private im Bereich Versandhandel und neue Fahrzeuge
Ursprungslandprinzip für übrige Lieferungen an Private
Dienstleistungen:
Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmen in der EU:
Empfängerortprinzip für Lieferungen an Unternehmer, Reverse Charge Klausel!
Nationale Ausnahmen
Beförderungsleistungen gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
Dienstleistungen an Privatkunden gelten als am Ort des Unternehmen ausgeführt. "Katalogleistungen" am Wohnsitz des Privatkunden.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gelten am Ort des Grundstücks als ausgeführt
Innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmen sowie Verbringen (Lieferung innerhalb des Unternehmens)

UID Nummer des Lieferanten im Abgangsland und UID Nummer des Empfängers im Bestimmungsland benötigt.
Nachweis der Prüfung der UID Nummer des Geschäftspartners
Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „Exempt (zero rated) Intra-EC supply“
Buch- und Belegnachweise (inkl. Versendungsnachweis)
Zusammenfassende Meldung (Quartal)
Intrastat Meldungen bei Erreichen der Betragsgrenzen
Achtung: wenn die benutzte UID Nummer des Abnehmers nicht jene aus dem Bestimmungsland ist, steht laut Urteil des EUGH vom 22.4.2010 (C-536/08 und C-539/08) kein Vorsteuerabzug zu. Im Drittland wird die Ust belastet und erst rückerstattet, wenn die Versteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland nachgewiesen wurde.
Reihengeschäfte

bei mehreren aufeinander folgenden Lieferungen qualifiziert nur eine als innergemeinschaftliche grenzüberschreitende Lieferung, beim Rest handelt es sich um nationale Lieferungen.
Dreiecksgeschäfte:

Voraussetzungen: 3 Parteien, UID Nummer aus 3 verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten, Verweis auf Art 141 Mwst RL.
der Erstlieferant führt eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung an den Zwischenhändler durch, weiters wird die Versendung an den letzten Empfänger nachgewiesen. Zur Vereinfachung schuldet der letzte Empfänger die Umsatzsteuer anstelle des Zwischenhändlers, der sich diverse Registrierungen erspart.
Manchmal nicht möglich, wenn B im Bestimmungsland C ansässig ist, auch wenn die Ware sich in Staaten bewegt.
Dienstleistungen und Werkleistungen (Reverse Charge)

Empfängerort- Prinzip, UID- Nummern, Klausel „Reverse Charge"
Dienstleistungen an Nicht- Unternehmer: Ort des Leistungserbringers. Ausnahme: elektronische Dienstleistungen (Wohnsitz des Empfängers)
Einige Details der Reverse Charge Abwicklung sind in den EU- Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, der gleichzeitig die Vorsteuer geltend macht.
wenn der Empfänger einer Dienstleistung, die er aus dem Ausland bezieht, nicht richtig für die Mehrwertsteuer- Abrechnung registriert ist und die jeweilige Betragsgrenze überschritten wird, ist auf den Wert der importierten Dienstleistung Mehrwertsteuer zu zahlen, ohne die Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen.
Ähnliches gilt bei unecht steuerbefreiten Abnehmern, die keine oder nur teilweise Vorsteuer geltend machen können.
Werklieferungen

Ist das Werk zu Transportbeginn fertig gestellt: Besteuerung im Abgangsland als Lieferung
Produktion, Fertigstellung, wesentliche Montage beim Besteller: Besteuerung im Bestimmungsland. Teilweise unterschiedlicihe nationale Regelungen: entweder Reverse Charge (z.B. Österreich) oder Registrierung für nationale Ust.
In einigen Staaten sind Bestandteile eines Werks, das im Bestimmungsland fertig gestellt wird, vom Hersteller und nicht vom Besteller zu importieren, sonst entfällt der Vorsteuerabzug.
Produktion in einem EU- Land

Auftragsproduktion und anschliessende Lieferung an den Empfänger: normale Lieferung
Lieferungen ab Produktionsstandort können national Mwst- pflichtig (Inlandslieferung) oder innergemeinschaftliche Lieferungen sein.
Zukauf im Inland bewirkt nationale Lieferung (erfordert of eine nationale Mwst- Nummer), innergemeinschaftlicher Zukauf erfordert UID- Nummer
Versandhandelsregelung (Lieferung an Nicht- Unternehmer)

Lieferschwelle: Abrechnung im Bestimmungsland, wenn diese Lieferschwelle für das jeweilige Bestimmungsland überschritten wird.
Erwerbsschwelle: Registrierungspflicht bei Erreichen bestimmter Beträge im innergemeinschaftlichen Einkauf.