AGB Consulting & Advisory
AGB Consulting & Beratung
Allgemeines |
Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Zusammenarbeit mit First Advisor Consulting sowie mit deren Unterauftragnehmern. Zusatzvereinbarungen zu diesen Vereinbarungen und Auskünfte, egal welcher Art, werden von uns nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie von der jeweiligen Geschäftsleitung schriftlich firmenmässig bestätigt wurden.
Mündliche Absprachen und Auskünfte sind als unverbindlich zu betrachten.
Stand vom 01.07.2012.
Rahmenbedingungen |
Beratungen stellen eine Dienstleistung dar, deren Erfolg in zeitlicher und terminlicher Hinsicht sehr stark von der Mitwirkung des Kunden abhängig ist. Um den vereinbarten Rahmen einhalten zu können, sind seitens des Kundens die folgenden Voraussetzungen sicherzustellen.
Die Mitarbeiter bzw. die Teilnehmer von Trainings sowie einen gegebenenfalls vorhandenen Betriebsrat rechtzeitig vor Beginn der Beratung in motivierender Form über Ziele, Termine und organisatorischen Ablauf. Ebenso weisen Sie die Mitarbeiter an, dem Berater zeitgerecht alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu geben.
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und unserem Unternehmen bedingt, dass unsere Berater über vorher durchgeführte und laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert werden.
Der Berater und/oder Trainingsleiter erhält für die Vorbereitung und Durchführung aller vereinbarten und notwendigen Maßnahmen Ihre Unterstützung, damit ein optimaler Erfolg sichergestellt wird. Der Kunde verpflichtet sich, die organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben. Es gilt in diesem Zusammenhang die aktive Mitwirkung von Seiten des Kunden als vereinbart.
Gegenstand der Geschäftsvereinbarung |
Gegenstand unserer Geschäftsvereinbarung ist eine in erste Linie beratende und unterstützende Tätigkeit sowie die Umsetzung der für die reine Firmengründung erforderlichen Massnahmen bis zur Eintragung. Daher kann verständlicherweise, wenn dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde, nicht die Verantwortung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg übernommen werden.
Die Beurteilung der unternehmerischen Zweckmäßigkeit sowie damit einhergehend die Wirtschaftlichkeit und die Entscheidung über die unternehmerische Umsetzung des Beratungsergebnisses liegt allein beim Auftraggeber. Wir, als Beratungsunternehmen, haften daher auch nicht für Einbußen bei entsprechender Kapitalinvestition durch den Auftraggeber. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen seitens des Auftraggebers, die nicht unmittelbar den Beratungs- oder Prüfungsgegenstand bilden, festzustellen. Unser Auftrag erstreckt sich daher auch nicht auf die Aufdeckung von betriebsinternen Mängeln und/oder sonstigen Unregelmäßigkeiten. Auch sind wir nicht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet, auf allfällige Änderungen der Rahmenbedingungen, wie sie zur Zeit der Auftragserteilung bzw.- ausführung bestanden haben, aufmerksam zu machen.
Auftragserteilung |
Vereinbarte Aufträge sind unwiderruflich. Schriftliche Aufträge werden mit der Unterschrift des Kunden erteilt. Nimmt der Kunde Änderungen vor, gelten diese nur als angenommen, wenn diese von uns binnen einer Woche bestätigt werden.
Erfolgt der Auftrag mündlich, senden wir eine Auftragsbestätigung zu, diese gilt, sofern nicht innerhalb von 3 Tagen ein schriftlicher Widerruf erfolgt, als rechtsverbindlich. Bei Verlängerungsaufträgen gilt auch die Bekanntgabe neuer Termine oder die Zustimmung zum Beginn zusätzlicher Tätigkeiten als Auftragserteilung. Abweichende mündliche Zusagen unserer Vertriebspartner und Berater gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung.
Im Zuge von Projektaufträgen jeglicher Art wird der Leistungsumfang zusammen mit dem Kunden/Mandanten genau definiert. Ausweitungen sind nicht Gegenstand des Auftrags, in diesem Falle ist grundsätzlich ein gesonderter Auftrag erforderlich. Sollte dennoch eine Projektausweitung stattfinden oder ein zusätzliches Projekt durchgeführt werden und ist dieses nicht schriftlich vereinbart worden (egal aus welchen Gründen), sind wir berechtigt, diesen zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen, wobei in diesem Fall die vereinbarten Tageshonorare oder bei Pauschalverrechnungen die Honorarrichtlinien des Fachverbandes für Unternehmensberatung zur Anwendung gelangen.
Wir behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen.
Fälligkeit und Zahlung von Honoraren |
Unsere Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zahlbar nach Erhalt, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlungen können per Überweisung auf unsere Konti oder per Kreditkarte / Paypal erfolgen.
Im Falle von (unerwünschten) Scheckzahlungen sind wir berechtigt, den Aufwand für die Scheckeinlösungen mit pauschal mit 150.00 £ / 200.00 € / 250.00 CHF in Rechnung zu stellen.
Bei Zahlungsverzögerungen werden Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen verrechnet. Sollten im Verzugsfall Weiterungen wie die Einschlatung von Inkassoagentueren oder Rechtsanwälten erforderlich sein, tragen Sie sämtliche unsere Mahnspesen, alle bei uns bei Verfolgung unserer Ansprüche auflaufende Kosten (auch interne Kosten), Spesen, Barauslagen (aus welchen Titel auch immer) sowie sämtliche vorprozessuale, insbesondere durch die Einschaltung eines Inkassobüros oder einer Rechtsanwalts anfallenden Kosten.
Vereinbart werden für den Fall des Verzugs Zinsen von 1,5 % per Monat ab Fälligkeit, wobei die Zinsen monatlich zugezählt werden und der Folgemonat von der erhöhten Kapitalbasis aus berechnet wird. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet, auch wenn auf dem Zahlungsbeleg etwas anderes angeführt ist.
Im Falle von Zahlungsverzögerungen (ohne schriftliche Reklamation innerhalb der Frist) erhalten Sie eine schriftliche oder telefonische Mahnung. Im Falle einer Insolvenz Ihres Unternehmens sind wir im Falle offener Forderungen berechtigt, Kenntnisse, Daten und Informationen, die wir über Ihr Unternehmen erhalten haben, anderweitig zu verwerten sowie an Dritte jeder Art entgeltlich oder unentgeltlich weiterzuleiten.
Unsere Berater und Kooperationspartner besitzen keinerlei Inkassovollmacht, die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich über uns, die Bezahlung ausschließlich durch Überweisung auf unser offizielles Firmenkonto oder persönliches Inkasso durch einer unserer Geschäftsführer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Wir haben jederzeit das Recht, die Forderungen an Dritte abzutreten.
Ebenso sind wir berechtigt, wenn vereinbarte Termine oder Zahlungstermine von Ihrer Seite nicht eingehalten werden, durchzuführende vereinbarte Eigenleistungen nicht erfolgen oder wenn Zweifel an Ihrer Bonität auftreten, Zwischenfakturen zu legen und/oder das Projekt zu unterbrechen.
Wenn das KSV- Rating zur Auftragserteilung oder danach auf 450 oder schlechter sinkt, sind wir berechtigt, von Ihnen vor Beginn Vorauszahlungen in Höhe von 30 % der Projektkosten zu verlangen, die von Ihnen prompt zu entrichten sind. Sind Leistungen im Wert von 20% der Projektarbeit erbracht, zahlen Sie die nächsten 20% im Voraus etc., kommt es aus Ihrem Verschulden zu Verschiebungen, so sind die weiteren Zahlungen zu einem Zeitpunkt fällig, wie üblicherweise der Fortschritt eines Projekts geplant wird und läuft. Handelt es sich um ein Projekt mit Erfolgsgarantie, so können Sie im Gegenzug, aber auf eigene Kosten von uns eine Bankgarantie in Höhe der jeweils geleisteten Anzahlungen verlangen.
Sollten diese Vorauszahlungen oder Zwischenfakturen nicht umgehend beglichen werden, treten die unten beschriebenen Stornoregelungen in Kraft, bei angefangenen Projekten können auch die Honorarrichtlinien des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herangezogen werden. Insbesondere kann unser Unternehmen seine Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten unseres Unternehmens durch Ihre Unternehmen berechtigt nicht zur Zurückhaltung der uns zustehenden Vergütung.
Reklamationen hinsichtlich der Fakturen werden von uns nur innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum anerkannt und müssen schriftlich unter der Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Der unstrittige Betrag ist jedenfalls sofort zu überweisen, andernfalls sind wir berechtigt, Kosten und Zinsen hierfür zu verrechnen (siehe oben).
Mitwirkung Dritter und Kooperationspartnern |
Wir sind jederzeit berechtigt, den Auftrag bzw. Teile eines Auftrags, sofern es für die erfolgreiche Umsetzung des geschuldeten Auftragumfangs nötig oder erforderlich erscheint, durch Kooperationspartner oder sonstige Drittparteien wie Rechtsanwälte, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner durchführen zu lassen und diese auch während des Projekts zu tauschen.
Die persönliche Mitarbeit bestimmter einzelner oder mehrerer Mitarbeiter, Kooperationspartner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Werkvertragsnehmer und Subauftragnehmer ist nicht garantiert und ist, falls gewünscht, zuvor schriftlich zu vereinbaren.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechung (siehe auch unten).
Haftung und Schadensersatz |
Es gilt zwischen den Vertragsparteinen als vereinbart, dass Schadenersatzforderungen, welcher Art auch immer, gegen das Beratungsunternehmen ausgeschlossen werden sofern kein Vorsatz vorliegt.
Dies gilt gleichermassen auch für Verletzung von Pflichten durch unserer Mitarbeiter, Kooperationspartner, Werkvertragsnehmer und Subauftragnehmer. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines dritten Unternehmens, eines Anwaltes, eines Zivilingenieurbüros oder technischen Büros, eines Wirtschaftstreuhänders, EDV- Unternehmens, oder eines Subauftragnehmers durchgeführt, so gelten die nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche als auf den Auftraggeber abgetreten, sodass sie von Ihnen nur direkt gegenüber diesem geltend gemacht werden. Unser Unternehmen haftet hierbei nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten.
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht |
Gegenstand sind jegliche schriftliche Unterlagen, soweit sie im Zuge des Auftrags entstehen, erstellt werden, übertragen werden oder zur Verfügung gestellt werden; sowohl als gesamte Werke und Leistungen als auch in ihren Teilen, wobei unabhängig von der Frage, ob diese Unterlagen eine "eigenständige Schöpfung" darstellen und somit Urheberrecht begründen, ausdrücklich als vereinbart gilt, dass jeweils ein Leistungsschutzrecht besteht, da die Schaffung mit einer wesentlichen Investition durch unser Unternehmen verbunden ist.
Für alle Unterlagen verfügen wir über ausschließliches und uneingeschränktes Werknutzungsrecht. Wenn wir Berater und Kooperationspartner für diese Leistungen einsetzen, erhalten wir von diesen vorab das ausschließliche und uneingeschränkte Werknutzungsrecht - uneingeschränkt übertragbar- für alle bestehenden und zukünftigen Formen der Vervielfältigung und Nutzung sowie das Recht, jegliche Änderungen darin vorzunehmen.
b. Beratungsunterlagen (Unterlagen für Beratungsprojekte, Beratungsberichte, Auswertungen, Unterlagen für Managementsysteme insbesondere Prozessbeschreibungen für ISO 9000, SCC, ISO 16949 oder ISO 14000 Projekte sowie Arbeitsplatzevaluierungen), Leistungsbeschreibungen, Berechnungssysteme und Programme (auch wenn Sie von Ihrem Personal programmiert oder verbessert werden) sind unser geistiges Eigentum Unser Kunde erhält das eingeschränkte Werknutzungsrecht für die Verwendung innerhalb seines Unternehmens für den vorgesehenen Zweck hinsichtlich bekannter und künftiger Nutzungsarten, und zwar zeitlich zunächst bis einen Monat nach Rechnungsdatum, wobei dieses Werknutzungsrecht eingeschränkt übertragbar ist: bei Managementsystemen: innerhalb des definierten Geltungsbereichs und der definierten Standorte; bei Schulungen im Zusammenhang mit Beratungen: für die definierten Teilnehmergruppen bzw. Unternehmensbereiche. Mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung verlängert sich dieses Werknutzungsrecht auf unbestimmte Zeit und kann nur erlöschen, sollte der Kunde gegen eine vertragliche Vereinbarung mit uns verstoßen (Beispiel: direkte zukünftige Beauftragung eines von uns eingesetzten Beraters ohne Zwischenschaltung unseres Unternehmens). Keinesfalls wird dabei jedoch das Werknutzungsrecht für die uneingeschränkte Weitergabe erworben: die Unterlagen dürfen also ohne die schriftliche Genehmigung durch unsere Geschäftsführung nicht dazu verwendet werden, bei einem anderen Unternehmen ähnliche Managementsysteme einzuführen, egal ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung handelt, weder bei Unternehmen im Unternehmensverbund noch bei fremden Unternehmen. Jedenfalls gebührt unserem Unternehmen - ohne Rücksicht auf das Verschulden - bei Verstoß eine Bezahlung in Höhe der Hälfte eines anzusetzenden Beratungshonorars, wobei mindestens SFR 20.000 als pauschal vereinbart gelten. Werden die Unterlagen nach einer Insolvenz (Ausgleich, Konkurs) weiter genutzt und erhielten wir im Zuge der Insolvenz nicht das gesamte Honorar für die Vorbereitung, erhalten wir nach Abschluss des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Gebühr in Höhe von SFR 20.000 + SFR 3.000 pro Jahr für unsere Nutzungsrechte. Bis zur vollständigen Zahlung verlieren Sie als Kunde sämtliche Nutzungsrechte. Wenn ein Projekt beendet und die Rechnung gelegt wurde, dürfen ab einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Projektende ohne schriftliches Folgeprojekt ohne schriftliche firmenmäßige Genehmigung durch unsere Geschäftsführung auch keine Unterlagen des abgeschlossenen Projekts an einen unserer Berater ausgehändigt werden (auch nicht an den Berater, der Sie betreut hat, auch nicht leihweise, auch nicht durch Ermöglichen des Zugangs zu gespeicherten Daten), andernfalls Fahrlässigkeit und Urheberrechtsverletzung in oben angeführtem Sinn anzunehmen ist.
Der Inhalt von Trainingsunterlagen (inkl. Kopien der Flip-Charts) und Mitschriften (auch wenn Sie von Ihrem Personal erstellt, programmiert oder verbessert werden) ist unser geistiges Eigentum. Unser Kunde erhält das eingeschränkte Werknutzungsrecht für die Verwendung innerhalb seines Unternehmens für den vorgesehenen Zweck. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes für den eigenen Gebrauch des Teilnehmers sowie des unmittelbaren Vorgesetzten und der Geschäftsleitung zulässig. Ausdrücklich festzuhalten ist: Das Werknutzungsrecht beinhaltet nicht die Möglichkeit, längere Passagen (etwa ganze Seiten oder gesamte Darstellungen) als Zitat einer Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wobei bei einer firmeninternen Schulung von einer Öffentlichkeit auszugehen ist. Dieses Werknutzungsrecht gilt zunächst bis einen Monat nach Rechnungsdatum. Mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung verlängert sich dieses Werknutzungsrecht auf unbestimmte Zeit und kann nur erlöschen, sollte der Kunde gegen eine vertragliche Vereinbarung mit uns verstoßen (Beispiel: Kopie des Gesamten oder eines Teiles und Einsatz für firmeninterne Schulungen). Keinesfalls wird dabei jedoch das Werknutzungsrecht für die uneingeschränkte Weitergabe erworben, egal ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe handelt, auch nicht an Unternehmen im Unternehmensverbund oder an fremde Unternehmen. Jedenfalls gebührt unserem Unternehmen - ohne Rücksicht auf das Verschulden - bei Verstoß eine Bezahlung in Höhe des doppelten anzusetzenden Trainingshonorars je Teilnehmer, wobei mindestens SFR.5.000 pro Trainertag als pauschal vereinbart gelten. Werden die Unterlagen nach einer Insolvenz (Ausgleich, Konkurs) weiter genutzt und erhielten wir im Zuge der Insolvenz nicht das gesamte Honorar für die Vorbereitung, erhalten wir nach Abschluss des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Verwendungsgebühr in Höhe von erstmals dem halben Trainingshonorar plus SFR 4000 pro Jahr für unsere Nutzungsrechte. Wenn ein Training beendet und die Rechnung gelegt wurde, dürfen ab einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Projektende ohne schriftliches Folgeprojekt ohne schriftliche firmenmäßige Genehmigung durch unsere Geschäftsführung auch keine Unterlagen des abgeschlossenen Projekts an einen unserer Trainer oder Berater ausgehändigt werden (auch nicht an den Trainer, der Sie betreut hat, auch nicht leihweise, auch nicht durch Ermöglichen des Zugangs zu gespeicherten Daten).
Verbot der Abwerbung |
Sie verpflichten sich, alle von uns eingesetzten und für diesen Zeitpunkt bei uns tätigen eigenen oder im Subauftrag beschäftigten Berater und Kooperationspartner während des Verlaufs dieser Vereinbarung sowie drei Jahre nach Beendigung des Auftrags (Rechnungslegung/Schlussrechnung, wenn nicht vorhanden: Auftragsdatum) ausschließlich über unser Unternehmen (im Rahmen unserer Kooperation) zu buchen und nicht für Ihr Unternehmen oder andere Unternehmen abzuwerben oder als Dienstnehmer einzustellen (auch wenn der Berater zwischendurch nicht mehr für uns tätig ist).
Für den Fall einer Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, eine Pönale in Höhe des Honorars für nicht über uns gebuchte Projekte zuzüglich 50% Pönale, mindestens in Höhe von sechs Monatseinkommen des abgeworbenen Beraters/Trainers zuzüglich aller damit verbundenen Kosten (Detektei, Rechtsberatung etc.) als verbindlich vereinbart gilt und von uns in Rechnung gestellt wird.
Ebenso wird vereinbart, dass Sie keine Referenzauskünfte geben, wenn ein ehemaliger Berater unseres Hauses auf eigene Rechnung oder im Auftrag dritter Aufträge akquiriert und Ihr Projekt als Referenz nennt.
Salvatorische Klausel |
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen, die der Absicht (Intention) der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. Ebenso sind eventuell vorhandene Lücken in den Geschäftsbedingungen sinngemäß zu schließen.
Gerichtsstand |
Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht im Kanton Fribourg vereinbart. First Advisor Consulting ist jedoch berechtigt, jeden anderen Ort in der Schweiz als Gerichtsstand zu wählen, wenn dies rechtlich zulässig und durchführbar ist.
First Advisor Consulting ist jedoch berechtigt, den Gerichtstandort an Firmensitze der Gruppengesellschaften (London und Zypern) zu verlagern, wenn dies rechtlich zulässig und durchführbar ist.
Es gilt Schweizer Recht des Kanton Fribourg als vereinbart.